Der Bundesrat hat kürzlich Änderungen des Strompreisbremsengesetzes gebilligt, die die Prozesse für den Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 50 Kilowatt vereinfachen. Dabei müssen Anträge vom Netzbetreiber innerhalb eines Monats bearbeitet werden, und dies gilt für Anträge, die bis zum 1. Juli 2024 eingereicht werden.
Inhaltsverzeichnis:
- Einleitung und Hintergrund
- Hauptbestimmungen des neuen Gesetzes
- Bedeutung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
1. Einleitung und Hintergrund Während seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat mehrere Gesetzesinitiativen der Bundesregierung gebilligt. Ein Schlüsselthema war die Änderung des Strompreisbremsengesetzes, in dem die Richtlinien aus der EU-Notfall-Verordnung integriert sind.
2. Hauptbestimmungen des neuen Gesetzes Die EU-Notfall-Verordnung zielt auf den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien ab. Eine zentrale Klarstellung betrifft den Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen: Wenn ein Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats auf einen Anschlussantrag für Solaranlagen mit bis zu 50 Kilowatt Leistung reagiert und ausreichende Netzkapazität vorhanden ist, kann die Anlage an das Netz angeschlossen werden. Dieser Mechanismus ist zunächst bis zum 1. Juli 2024 gültig.
3. Bedeutung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Die obige Regelung hat direkte Auswirkungen auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Insbesondere wird die Regelung aus § 8 Absatz 5 Satz 3 EEG auf Anschlussanträge angewendet, die vor dem 1. Juli 2024 gestellt werden.